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Öffentliche Petition zum
Arbeitskampfrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Recht auf politischen Streik

Seit dem 14. Oktober 2008 auf der Homepage des Deutschen Bundestages:
http://www.bundestag.de/
Petitionen/
Übersicht über die öffentlichen Petition/
Petitionen in der Mitzeichnung/
Thema: Arbeitskampfrecht – Hauptpetent: Veit Wilhelmy

Möchten Sie die Öffentliche Petition zum Streikrecht unterstützen oder sich an der Diskussion beteiligen?
Durch das Hinzufügen Ihres Namens und der Angabe Ihrer Adresse können Sie diese Öffentliche Petition unterstützen und sich an der Diskussion beteiligen. Sie können sich über das Anliegen und deren Begründung sowie über bereits eingestellte Diskussionsbeiträge informieren. 
Auch können Sie den Informationen entnehmen, wer die Öffentliche Petition bereits unterstützt und mitgezeichnet (nur Name und Land) oder sich mit Diskussionsbeiträgen beteiligt hat. 

(Achtung! - Mitzeichnungsfrist von 6 Wochen ab dem 14.10.08 bis 26.11.08 beachten!)

Allgemeine Infos von der Homepage des Bundestages:
Eine Öffentliche Petition in der Mitzeichnung
In der Mitzeichnung befindet sich eine Öffentliche Petition in der Zeit von ihrer Veröffentlichung auf der Internet-Seite bis zum angegebenen Ende der Mitzeichnungsfrist.
Mitzeichner einer Petition
Der Mitzeichner möchte durch seinen Eintrag in die Liste der Mitzeichner zum Ausdruck bringen, dass er die Öffentliche Petition unterstützt. Der Name des Mitzeichners und das Bundesland bzw. Land seines Wohnsitzes sowie das Datum der Mitzeichnung werden veröffentlicht.

Diskussionsforum  (Ab 14. Oktober 2008 wird das Forum zur Verfügung stehen.)
Im Diskussionsforum können ergänzende Hinweise und Meinungen zu einer Öffentlichen Petition online eingegeben werden. Regeln, die für die Öffentliche Petition gelten, werden sinngemäß auf Diskussionsbeiträge angewandt. Bei Regelverstößen wird der Beitrag entfernt.

 


Petition vom 18.08.08:                   

 

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
den politischen Streik, hilfsweise den politischen Demonstrationsstreik gemäß dem Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechts- und Sozialcharta, den Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) und 98 (Versammlungsfreiheit) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) per Gesetz den Gewerkschaften zu ermöglichen.

Begründung:
In fast allen europähischen Ländern ist die politische Streik und/oder der politische Demonstrationsstreik durch die Verfassung oder ein Gesetz geregelt, durch entsprechende Rechtssprechung oder Tarifverträge rechtlich erlaubt und zulässig oder zumindest politisch und Richterrechtlich akzeptiert bzw. geduldet.
Lediglich in Österreich, England (mit Einschränkungen auch Dänemark) und der Bundesrepublik Deutschland ist der politische Streik und der politische Demonstrationsstreik durch eine veraltete Rechtssprechung verboten. Dabei ist ein Verbot in der Bundesrepublik Deutschland niergendwo gesetzlich fixiert.
Das Verbot aller Streiks, die nicht auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, bildet eine schwere Verletzung somit eine Menschenrechtsverletzung der ESC, den Übereinkommen der ILO und dem GG dar. Der Europarat hat seit 1998 wiederholt gerügt, dass die Einschränkungen des deutschen Streikrechts eine Verletzung der Europäischen Sozialcharta (ESC) sind. In diesem Zusammenhang hat auch das ILO-Komitee zur Versammlungsfreiheit die Erklärung eines nationalen Streiks, der gegen die sozialen und arbeitstechnischen Auswirkungen der Wirtschaftspolitik einer Regierung gerichtet ist, für illegal als ernsthafte Verletzung der Versammlungsfreiheit bezeichnet.
Es sollte hinzugefügt werden, dass die Prinzipien der ILO zur Versammlungsfreiheit sowohl lokale als auch Generalstreiks abdecken. Das Komitee hat bei vielen Gelegenheiten erklärt, dass Streiks auf einem nationalen Level legitim sind, wenn sie ökonomische und soziale Ziele haben. Arbeitnehmerorganisationen dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, gegen die Sozial- und Wirtschaftspolitik einer Regierung zu streiken.
Ein politischer Demonstrationsstreik während der Arbeitszeit fällt auch unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Das Streikrecht beschränkt sich nicht nur auf die Arbeits-, sondern auch auf die Wirtschaftsbedingungen, was die herrschende Rechtsmeinung „stillschweigend“ außer Acht lässt. Das Streikrecht besteht auch für die Wirtschaftsbedingungen, die von politischen Entscheidungen geprägt werden.
Der politische Demonstrationsstreik sowie unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen der politische Streik, ggf. sogar der politische Erzwingungsstreik in Form eines Generalstreiks, ist von der Verfassung geschützt. Unser demokratischer Sozialstaat bedingt in Verbindung mit dem Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG, dass soziale Fragen, die von politischen Entscheidungen geprägt werden, unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen auch gemäß dem Widerstandsrecht beeinflusst oder korrigiert werden dürfen.
Neben den Parteien sind auch andere gesellschaftliche Gruppen wie z.B. Gewerkschaften legitimiert, auf die politische Willensbildung einzuwirken. Das politische Streikrecht ist eine von mehreren Möglichkeiten dazu. Die politische Demokratie nach Art. 21 GG und die wirtschaftliche Demokratie nach Art. 9 GG bilden zwei sich ergänzenden Säulen unserer Verfassungsordnung.
In sieben von 16 Landesverfassungen ist der Streik, wenn auch unterschiedlich pointiert, ausdrücklich garantiert. Das Grundgesetz schweigt darüber, was allerdings nicht als Einschränkung oder Verbot interpretiert werden darf. Die Illegalisierung durch die (noch) herrschende Rechtsmeinung mit dem privatrechtlich hergeleiteten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nach § 823 Abs. 1 BGB durch den Bundesgerichtshof würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht oder zumindest nicht vollständig standhalten.